Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechtes und Zivilgesetzbuches.
1.2 Auf das Vertragsverhältnis sind in jedem Falle die Vorschriften sowie die Gerichtspraxis des Schweizerischen Rechtes anwendbar, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat bzw. ins Ausland verlegt.
1.3 Im Weiteren werden, die zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Niederspannungs-Installationsverordnung und die Niederspannungs-Installationsnorm angewendet.
2. Verbindlichkeit der Offerte
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Offerten während 60 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Nach dieser Frist können die Offerten zurückgezogen oder angepasst werden.
3. Vertrag
3.1 Bestellungen werden in der Regel durch einen Vertrag mit gegenseitiger Unterschrift, Ort und Datum abgefasst.
3.2 Auftragsbestellungen per Telefax, Telefon und E- Mail sind für die Firma Mollet&Co AG verbindlich, das Risiko von Übermittlungsfehlern trägt der Kunde.
4. Geistiges Eigentum
4.1 Das geistige Eigentum an dem im Rahmen der Leistungserbringung durch die Firma Mollet&Co AG vermittelten Know-how und an den damit zusammenhängenden Schriftstücken (z.B. in Form von Berichten, Checklisten, Arbeitsblättern usw.) darf nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
4.2 Mit der Mandatgenehmigung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen erhält der Auftraggeber das Recht, das im Rahmen des Auftrages erbrachte Know-how und die damit zusammenhängenden Schriftstücke zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden. Die Weitergabe oder Zugänglichmachung des im Rahmen des Auftrages erbrachten Know-hows oder der damit zusammenhängenden Schriftstücke an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen.
5. Leistungserbringung
5.1 Die Auftragserfüllung wird im Normalfall spätestens einen Monat nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden von der Firma Mollet&Co AG in Angriff genommen.
5.2 Verspätete Durchführung der Leistungserbringung ergibt keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Kann die Leistungserbringung infolge Personalausfall, Ferienzeit usw. nicht termingerecht erfolgen, berechtigt dies nicht zur Aufhebung des Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.
6. Garantie/Haftung
6.1 Für die von uns ausgeführten Leistungen garantieren wir bis zur nächsten fälligen periodischen Kontrolle, wenn in der Zwischenzeit keine Aenderungen, Erweiterungen, Neuinstallationen oder Reparaturen vorgenommen wurden.
6.2 Für versteckte Mängel, welche bei der Erstellung, Aenderung, Erweiterung oder Reparaturen durch den Elektroinstallateur oder Eigentümer verursacht wurden, lehnen wir jede Haftung ab.
6.3 Jegliche Haftung der Firma Mollet&Co AG aus der Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber erlischt, wenn der betreffende Schaden oder Mangel nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Auftraggeber bei der Mollet&Co AG in Schriftform gerügt wird.
7. Leistungsabrechnung
7.1 Die Rechnung versteht sich in CHF inkl. der zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen MwSt.
7.2 Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto. Dauern Aufträge länger als einen Monat, so werden die geleisteten Arbeiten/Lieferungen mit Teilrechnungen oder Monatsabrechnungen in Rechnung gestellt. Nach Beendigung des Auftrages erfolgt die Schlussrechnung.
7.3 Reisespesen werden nach effektivem Aufwand verrechnet (siehe Tarifblatt).
8. Personaleinsatz
8.1 Die Firma Mollet&Co AG hat das Recht, den für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Einsatz ihres Personals nach ihrem Ermessen zu bestimmen, soweit nicht zwischen den Parteien diesbezüglich schriftliche Vereinbarungen bestehen.
9. Vertragsdauer und Kündigung
9.1 Der Vertrag dauert bis zur ordnungsgemässen Erfüllung und Bezahlung sämtlicher Gegenstand des Mandats bildenden Leistungen.
9.2 Sollten bei der Realisierung des Auftrags gravierende Meinungsunterschiede zwischen den Parteien über Vorgehen oder Zusammenarbeit entstehen, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Parteien, jeweils anlässlich einer Fortschrittskontrolle, durch eingeschriebenen Brief an die andere Partei gekündigt werden. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber der Firma Mollet&Co AG das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Kündigungstermin vertragsgemäss erbrachten Leistungen.
10. Vorzeitige Vertragsauflösung
10.1 Im Falle höherer Gewalt, welche die Auftragserfüllung nachträglich ohne Verschulden einer Partei unmöglich macht, werden beide Parteien ohne Entschädigung frei von ihren vertraglichen Verpflichtungen, und zwar von dem Tage an, an dem es infolge höherer Gewalt unmöglich wird, den Auftrag zu erfüllen. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber der Firma Mollet&Co AG das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens der Auftragserfüllung vertragsgemäss erbrachten Leistungen.
10.2 Der Austritt einer Schlüsselperson beim Auftraggeber oder eines Mitarbeiters der Firma Mollet&Co AG, die Veräusserung der Unternehmung oder deren Integration in eine andere (inkl. Fusion) werden nicht als Fälle höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 10.1 hievor betrachtet.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist Solothurn.
11.2 Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages ist der Sitz des Auftraggebers oder der Sitz der zu kontrollierenden Liegenschaft.
12. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
12.1 Sämtliche Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig.
13. Angaben zum Versicherungsschutz
13.1 Haftpflichtversicherung: AXA Winterthur, Police-Nr. 14.675.769 / Versicherungssumme: Fr. 10'000'000.-- pro Personen und Sachschaden, Fr. 500'000.00 Vermögensschäden / Selbstbehalt für Sachschäden: Fr. 1'000.00
13.2 SUVA-Betriebs-Nummer: 1711-7798.3
13.3 MWSt-Nummer: MWST-Nr. CHE-491.902.565
Flumenthal, Februar 2019